Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs könne offenbleiben, ob der Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betreten habe. Gestützt auf den gerichtlichen Vergleich sei er zur Durchführung einer Ersatzvornahme und in diesem Zusammenhang zum Betreten des Grundstücks für die Anweisung des Baumpflegeunternehmens berechtigt gewesen. Somit sei auch betreffend diesem Tatvorwurf ein Rechtfertigungsgrund gegeben, womit es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Tathandlung fehle. Das Strafverfahren sei deshalb auch diesbezüglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).