Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume in Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt habe. Es liege daher ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Tatbestand der Sachbeschädigung, die der Beschuldigte grundsätzlich erfüllt habe, unanwendbar mache. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung sei daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).