3.2 In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 gelangte die Staatanwaltschaft gestützt auf ihre Ermittlungen zum Schluss, dass der im Auftrag des Beschwerdeführers durch die D.__ GmbH vorgenommene Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt worden seien. Der Beschuldigte sei daher berechtigt gewesen, seinerseits die E.__ GmbH mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume in Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt habe.