Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV [SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art.