3.1 Der Zweck der Strafuntersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Strafbehörden verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 6 Abs. 1 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft sodann, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO).