2.4 Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit sich umfassend zur Sache zu äussern und die Beschwerdeinstanz kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde vorliegend ausserdem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 144 IV 136 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann somit durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3.