Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe vor Einholung der schriftlichen Berichte keine Gelegenheit erhalten, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen, so ist festzuhalten, dass er sich in seiner Beschwerde auch dazu äussern konnte, jedoch nicht ansatzweise darlegt, welche weiteren Fragen zu stellen gewesen wären bzw. welche Ergänzungsfragen er hätte stellen wollen. Im Übrigen betrifft die Frage, wie die Aussagen in den schriftlichen Berichten zu würdigen sind und zu welchem Schluss sie führen, die Frage der richtigen bzw. vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Dies wird daher im Rahmen der Beweiswürdigung näher zu prüfen sein.