Er hatte somit Kenntnis der für das Untersuchungsergebnis relevanten Informationen. Im Rahmen seiner Beschwerde hatte er sodann die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern sowie allfällige Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte er in seiner Beschwerde insofern Gebrauch, als er zum Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft Stellung nimmt und die Einstellung des Verfahrens beanstandet. Konkrete Beweisanträge stelle er hingegen nicht.