Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeabteilung in Strafsachen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und folglich sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch vom 6. August 2020 die Möglichkeit hatte Einsicht in die Akten und damit auch in die schriftlichen Berichte der D.__ GmbH sowie der E.__ GmbH zu nehmen (STA-act. 4.43 ff.). Er hatte somit Kenntnis der für das Untersuchungsergebnis relevanten Informationen.