2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass vor Abschluss des Verfahrens keine entsprechende Parteimitteilung erfolgte. Dies ist denn auch unbestritten. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens anzukündigen, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt.