Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls dann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; STEINER, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO).