318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO garantiert wird. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur vorgesehenen Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).