2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des Verfahrens ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die Staatsanwaltschaft habe die D.__ GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 2020 um schriftliche Auskunft ersucht, ihn jedoch weder über das Ersuchen orientiert noch ihm Gelegenheit gegeben, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen. Über die entsprechenden Antworten sei er ebenfalls nicht orientiert worden. Ebenso wenig sei ihm der schriftliche Bericht der E.__ GmbH vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Orientierung zugestellt worden.