1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige o- der unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.