29 GerG [NG 261.1]). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten beteiligt. Er gilt damit als Partei und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2020 zugestellt (STA-act. 1.9). Die mit Eingabe vom 13. August 2020 erhobene Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.