F. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter angemessener Aufteilung der Kosten zulasten des Beschwerdeführers sowie des Staates (amtl. Bel. 7). Gleichzeitig überwies sie die angeforderten Verfahrensakten (amtl. Bel. 3). G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 2. November 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.