E. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (amtl. Bel. 5). In seiner Eingabe wies er zudem darauf hin, dass zwischen den Parteien eine Forderungsstreitigkeit vor dem Kantonsgericht Nidwalden hängig sei, in welcher er vom Beschwerdeführer Kostenersatz für die vorgenommenen Ersatzvornahmen fordere (Verfahren ZE 20 30). Mit Schreiben vom 7. September 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, die Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren ZE 20 30 einen Vergleich abgeschlossen (amtl.