« 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 22.07.2020 der Staatsanwaltschaft Nidwalden aufzuheben und die vorliegende Sache zur Durchführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beziehungsweise der Staatskasse des Kantons Nidwalden.»