4.33 ff.). B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden Strafklage gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs einreichen. Er warf seinem Nachbarn konkret vor, dieser habe am 14. Oktober 2019 unberechtigt sein Grundstück betreten und die auf seinem Grundstück befindlichen Kastanienbäume durch ein Baumpflegeunternehmen in Abweichung des am 6./7. Mai 2015 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs schneiden lassen. Dies, obschon er den Rückschnitt der Kastanienbäume bereits durch die D.__ GmbH habe ausführen lassen. Die Kastanienbäume hätten bleibende Schäden davongetragen.