beauftragen, die Kastanien wie in Ziffer 1 und 2 des Vergleichs vereinbart zurückzuschneiden. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte auf entsprechendes Vollstreckungsgesuch hin ermächtigt, für die Durchführung einer allfälligen Ersatzvornahme gemäss Ziffer 3 des vorerwähnten gerichtlichen Vergleichs anstelle der C.__ GmbH ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, welches dem Bund Schweizer Baumpflege (BSB) angeschlossen ist (STA-act. 4.33 ff.)