{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\n4.6\nHinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend\nfest, dass letztlich offenbleiben könne, ob der Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betreten hat. War der Beschuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers\nbefindlichen Kastanienbäume zu beauftragen, so war er zur Anweisung des Baumpflegeunternehmens bzw. zur Sicherstellung der korrekten Auftragsausführung auch berechtigt, das\nGrundstück des Beschwerdeführers zu betreten bzw. betreten zu lassen. Damit entfällt bereits\ndie Unrechtmässigkeit einer allfälligen Tathandlung, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319\nAbs. 1 lit. b StPO einzustellen ist.\n4.7\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat. Nach\ndem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5.\n\n5.1\nNach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren\nnach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen im\nkantonalen Beschwerdeverfahren Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf\nFr. 1'000.– festgesetzt und wären grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\ndem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch die klare\nMitteilungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2.3). Die festgestellte Gehörsverletzung\nist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015\nvom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 je mit Hinweisen), weshalb\nes sich vorliegend rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\n5.2\nEine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).\n\n5.3\nDer Beschwerdeführer ist ferner verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschuldigte für seine\nAufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432\nStPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2).\n\nDer Rechtsvertreter des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 17. September 2020 ein\nHonorar von total Fr. 1‘434.30 (Honorar Fr. 1‘075.25 [3.91 Stunden à Fr. 275.–], Auslagen Fr.\n256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 102.55) geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich\ndie Anwaltskosten gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des\nkantonalen Prozesskostengesetzes bemessen und das Honorar demgemäss je Stunde\nhöchstens Fr. 250.– beträgt (Art. 31 Abs. 1 PKoG; Art. 34 Abs. 2 PKoG), ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote angemessen und wird\nim Umfang von Fr. 1‘329.– (Honorar 977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7%\nMehrwertsteuer Fr. 95.–) genehmigt.\n\nDer Beschwerdeführer wird folglich verpflichtet, dem Beschuldigten mit Fr. 1‘329.– (Honorar\n977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 95.–) zu entschädigen.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'000.– und gehen zu Lasten des\nStaates.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 1‘329.– zu entschädigen.\n\n5. Zustellung dieses Urteils an:\n\nStans, 2. November 2020\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nBeschwerdeabteilung in Strafsachen\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Mirdita Kelmendi Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG\n[SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und\ndie Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}