{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\n4.4.1\nDer Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Kastanienbäume seien\ndurch die E.__ GmbH geschädigt worden und bestreitet damit, dass der vom Beschuldigte in\nAuftrag gegebene Rückschnitt der Bäume gemäss gerichtlichem Vergleich vorgenommen\nwurde. So seien Äste im Durchmesser von 7 cm bis 25 cm geschnitten worden, obwohl der\nanlässlich des Vergleichs beigezogene Experte darauf hingewiesen habe, dass Äste im Durchmesser von maximal 5 cm geschnitten werden dürfen, ansonsten der Baum sich nicht mehr\nvom Schnitt erholen könne und mit grosser Wahrscheinlichkeit Schaden nehme. Des Weiteren\nsei der zwischen den Parteien vereinbarte Kronendurchmesser von maximal 3 Meter massiv\nunterschritten worden. Dies sei aus den eingereichten Bildern klar ersichtlich. Zudem habe\nseine Hauswartin das Geschehene beobachtet. Aufgrund des vorgenommenen Rückschnitts\nsei daher von einer unwiderruflichen Schädigung auszugehen.\n\n4.4.2\nWie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte im Säumnisfall des Beschwerdeführers im Sinne\neiner Ersatzvornahme berechtigt, ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen,\nden Rückschnitt der Kastanienbäume entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vorzunehmen. Um auch eine fachgemässe Vornahme der Baumpflegearbeiten sicherzustellen, sind von dieser Berechtigung nur Aufträge an jene Baumpflegeunternehmen erfasst,\nwelche dem Bund Schweizer Baumpflege (BSB) angeschlossen sind (vgl. STA-act. 4.33 ff.,\nVollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 E. 4.3). Die vom Beschuldigte beauftragte E.__\nGmbH erfüllt dieses Kriterium unbestrittenermassen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Arbeiten sorgfältig und fachgerecht ausführt. Für eine korrekte und vorschriftsgemässe Durchführung des Rückschnitts im vorliegendem Fall spricht überdies, dass\nder Beschuldigte der E.__ GmbH im Rahmen der Auftragserteilung den gerichtlichen Vergleich\nzukommen liess und das Baumpflegeunternehmen instruierte, den Rückschnitt der Kastanienbäume gemäss den entsprechenden Vorgaben im Vergleich vorzunehmen. Dies wird durch\ndie Aussagen des Beschuldigten (STA-act. 5.1 ff., dep. 7f., 14 ff.), die Aussagen der E.__\nGmbH (STA-act. 4.8 f.) sowie deren Rechnung vom 24. Oktober 2019 untermauert (STA-act.\n4.10). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die E.__ GmbH korrekt instruierte und dass das Unternehmen den Rückschnitt der Kastanienbäume in Kenntnis des gerichtlichen Vergleichs sowie in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben ausgeführt hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von ihm eingereichten\nFotoaufnahmen nichts anderes ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der\nFotodokumentation weder zu entnehmen, wann die einzelnen Aufnahmen erstellt worden sind\nnoch geht daraus eindeutig hervor, um welche Kastanienbäume es sich handelt. Insbesondere\nbleibt unklar, wem die auf den Aufnahmen ersichtlichen Schnitte überhaupt zuzuschreiben\nsind. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen mitnichten schliessen, dass\ndie E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des\ngerichtlichen Vergleichs vorgenommen hätte. Kommt hinzu, dass sich weder aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6./7. Mai 2015 noch aus dem Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016\nergibt, dass lediglich Äste bis zu einem gewissen Durchmesser zurückgeschnitten werden\ndürfen (STA-act. 2.13 ff.; 4.33 ff.). Ebenso wenig wurde eine Minimalbreite der Baumkronen\nfestgelegt, welche beim Rückschnitt nicht unterschritten werden darf. Vielmehr wurde ausschliesslich eine Maximalbreite der Baumkronen definiert. So wird in Ziffer 2 des Vergleichs\nfestgelegt, dass die Baumpflege so zu erfolgen hat, dass der Kronendurchmesser in der Breite\nmaximal 3 Meter (je 1.5 Meter in jede Richtung) nicht überschreiten dürfe. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Kastanienbäume so zurückgeschnitten werden, dass ihre Kronen\nauch in der Wachstumsphase im Frühling und im Sommer die vereinbarte Maximalbreite nicht\nüberschreiten.\n4.4.3\nInsgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigte beauftragte E.__\nGmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume entgegen den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt und die Bäume geschädigt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen\nUmständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme der Hauswartin des Beschwerdeführers absah, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht\ndar und es ist auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von einer entsprechenden\nEinvernahme zu erwarten wären. Überdies ist ohnehin unbestritten, dass die E.__ GmbH am\n14. Oktober 2019 im Auftrag des Beschuldigten den Rückschnitt der Kastanienbäume auf dem\nGrundstück des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel und\nsich daraus ergebende entscheidrelevante Informationen nicht berücksichtigt haben soll. Die\nRüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO geht somit fehl.\n\n4.5\nZusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt war, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt\nder Kastanienbäume zu beauftragen und dass diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der\nBeschuldigte kann sich folglich auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1\nlit. c StPO berufen, womit die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zu bestätigen ist.\n\n"}