{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\n4.3.1\nDer Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung des Beschuldigten zur Ersatzvornahme im\nvorliegendem Fall, da er seiner Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume bereits nachgekommen sei. Die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss gerichtlichem\nVergleich ausgeführt, indem sie die Kastanienbäume so kurz wie möglich geschnitten habe,\nohne langfristige Schäden (Fäulen, Sonnenbrand) zu verursachen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine weitergehende Beschneidung der Bäume zu langfristigen Schäden geführt hätte. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern beurteilt, ob der Rückschnitt\ngemäss Vergleich vorgenommen worden sei. Die von ihm eingereichten Bilder habe die\nStaatsanwaltschaft hingegen nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Aussage des Unternehmens nicht objektiv erfolgt, da es sich beim Geschäftsführer der E.__ GmbH um einen Freund\ndes Beschuldigten handle.\n\n4.3.2\nZunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH unbestrittenermassen keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich hatte und im Rahmen der Auftragserteilung auch nicht darüber orientiert wurde (STA-act. 4.20 f.). Damit erscheint bereits aus diesem Grund fraglich, wie die D.__ GmbH den Rückschnitt entsprechend den Vorgaben des\nVergleichs hätte ausführen sollen. Dem schriftlichen Bericht der D.__ GmbH sowie deren\nRechnung ist sodann zu entnehmen, dass ihr Auftrag lediglich einen Kronenformschnitt bei\nsechs Rosskastanien umfasste, wobei die Kronen der Bäume so tief wie möglich, aber ohne\nVerlust der Schatten spendenden Äste geschnitten werden sollten (STA-act. 4.20; 4.23). Dies\nentspricht offensichtlich nicht den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kronen\nder Kastanienbäume, wenn möglich, etappenweise auf die alten Köpfe und ansonsten so kurz\nwie möglich zurückzuschneiden sind. Dies bestätigt auch die E.__ GmbH in ihrem Bericht vom\n14. Mai 2020, indem sie festhält, dass der durch die D.__ GmbH vorgenommene Rückschnitt\nzwar fachgerecht erfolgt sei, jedoch nicht dem fraglichen Gerichtsentscheid entspreche. Laut\nGerichtsentscheid müssten die Kronen der sechs Kastanien, wenn möglich, etappenweise auf\ndie alten Köpfe, also auf die ursprüngliche Höhe, zurückgeschnitten werden. Im Frühjahr 2019,\nmithin im dritten Jahr nach erfolgtem Gerichtsentscheid, sei man jedoch noch immer weit von\ndiesem Ziel entfernt gewesen (STA-act. 4.8 f.).\n\nDie D.__ GmbH hielt in ihrem Bericht weiter fest, dass mit einem jährlich ausgeführten Schnitt\nunter Berücksichtigung der Wundabstände und der Wundgrössen die Form des Baumes erhalten und die Höhe des Baumes begrenzt bleiben solle. Dies heisse, dass die Bäume so tief\nwie möglich geschnitten würden, ohne langfristige Schäden (Fäulen und Sonnenbrand) zu\nverursachen. In diesem Falle habe auch das Lichtraumprofil zur Strasse hin berücksichtigt\nwerden müssen (STA-act. 4.20 f.). Dem Bericht ist demnach klar und deutlich zu entnehmen,\ndass die Bäume in der Regel so tief wie möglich zu schneiden sind, ohne dabei langfristige\nSchäden zu verursachen. In diesem Fall, mithin im Rahmen des durch den Beschwerdeführer\nin Auftrag gegebenen Rückschnitts der Kastanienbäume, musste die D.__ GmbH jedoch zusätzlich auch das Lichtraumprofil zur Strasse hin berücksichtigen. Wie vorstehend bereits erwähnt, erklärte das Unternehmen des Weiteren, dass ihr Auftrag darin bestanden habe, die\nKronen der Bäume so tief wie möglich zu schneiden, aber ohne Verlust der Schatten spendenden Äste (STA-act. 4.20; 4.23). Wenn der Beschwerdeführer aus diesen Aussagen den\nSchluss zieht, dass eine weitergehende Beschneidung der Bäume zu langfristigen Schäden\ngeführt hätte, so kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden.\n\nFerner scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die E.__ GmbH im Rahmen ihres\nAuftrages am 14. Oktober 2019 vor Ort war und damit in der Lage, den davor durch die D.__\nGmbH ausgeführten Rückschnitt zu beurteilen. Die E.__ GmbH hatte zudem in Kenntnis des\ngerichtlichen Vergleichs und hätte, wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, keine Arbeiten\nmehr ausführen müssen, wenn die D.__ GmbH den Rückschnitt bereits gemäss Vergleich\nausgeführt hätte. Die D.__ GmbH behauptet denn auch nicht, dass sie die Arbeiten entsprechend diesen Vorgaben umgesetzt hat. Sie bestätigt vielmehr keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich gehabt zu haben. Inwiefern sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten\nFotoaufnahmen entscheidrelevante Informationen ergeben, die nicht berücksichtigt worden\nsind oder zu einem anderen Schluss geführt hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Insgesamt stehen die Aussagen der E.__ GmbH\nsomit im Einklang mit der vorliegenden Beweislage. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen nicht objektiv erfolgt seien, erweist sich daher als haltlos.\n\n4.3.3\nNach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH den\nRückschnitt der Kastanienbäume nicht nach den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom\n6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist seinen Pflichten aus erwähntem Vergleich folglich nicht nachgekommen. Der Beschuldigte war somit berechtigt, die E.__ GmbH\nim Sinne einer Ersatzvornahme zu beauftragen, den Rückschnitt der Kastanienbäume nach\nMassgabe des Vergleichs vorzunehmen.\n\n4.4\n\n"}