{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\nEine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem,\nwenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt\n(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand\nunanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich\nnach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem\nLegalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV [SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und\nArt. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage\nkommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der\nRegel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1\nund 4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die\nStichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist\nauch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.\n2.2.1). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewisses Ermessen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 186 E. 4.1).\n\n3.2\nIn der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 gelangte die Staatanwaltschaft\ngestützt auf ihre Ermittlungen zum Schluss, dass der im Auftrag des Beschwerdeführers durch\ndie D.__ GmbH vorgenommene Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt worden seien. Der Beschuldigte sei daher berechtigt gewesen, seinerseits die E.__ GmbH mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen.\nAufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der\nKastanienbäume in Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt habe. Es liege daher\nein Rechtfertigungsgrund vor, der den Tatbestand der Sachbeschädigung, die der Beschuldigte grundsätzlich erfüllt habe, unanwendbar mache. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung sei daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).\n\nHinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs könne offenbleiben, ob der Beschuldigte\ndas Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betreten habe. Gestützt auf den gerichtlichen Vergleich sei er zur Durchführung einer Ersatzvornahme und in diesem Zusammenhang\nzum Betreten des Grundstücks für die Anweisung des Baumpflegeunternehmens berechtigt\ngewesen. Somit sei auch betreffend diesem Tatvorwurf ein Rechtfertigungsgrund gegeben,\nwomit es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Tathandlung fehle. Das Strafverfahren sei\ndeshalb auch diesbezüglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).\n3.3\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens und macht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Zur Begründung bringt er\nzusammengefasst vor, die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss\ngerichtlichem Vergleich ausgeführt. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern festgestellt, dass der Rückschnitt nicht gemäss Vergleich vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die von ihm eingereichten Bilder nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Aussage des Unternehmens nicht objektiv erfolgt, da es sich beim Geschäftsführer der E.__ GmbH\num einen Freund des Beschuldigten handle.\n\nDie E.__ GmbH habe die Kastanienbäume geschädigt. Dies sei aus den eingereichten Bildern\nklar ersichtlich. Zudem habe seine Hauswartin das Geschehen beobachtet. Aufgrund des vorgenommenen Rückschnitts sei von einer unwiderruflichen Schädigung auszugehen. Folglich\nliege kein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschuldigte sei nicht befugt gewesen, eine Ersatzvornahme vorzunehmen. Mithin sei er auch nicht befugt gewesen, sein Grundstück zu\nbetreten oder ein Unternehmen seiner Wahl auf das Grundstück zu schicken.\n\n4.\nIm Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat.\n\n4.1\nDer Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine\nSache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.\n\nDes Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des\nBerechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses\noder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten\noder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.\n4.2\nAufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschuldigte\ndie E.__ GmbH damit beauftragt hatte, sechs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers\nbefindliche Kastanienbäume zu schneiden und diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 ausgeführt hat (STA-act. 4.8 ff.). Zwischen den Parteien ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich zur Ersatzvornahme berechtigt ist, wenn der Beschwerdeführer den\nRückschnitt der Kastanienbäume nicht wie im Vergleich vom 6./7. Mai 2015 vereinbart zurückschneiden lässt. Streitig ist hingegen, ob der Beschuldigte im konkreten Fall berechtigt war,\ndie E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der Kastanienbäume zu beauftragen.\n\n4.3\n\n"}