{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\n2.2\nGemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als\nvollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz\nschriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben\noder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge\nzu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend (Urteile des Bundesgerichts\n6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3).\nDie Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO garantiert wird. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur vorgesehenen Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädi-\ngungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2.\nAufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E.\n2.8.1). Eine Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über eine umfassende Kognition verfügt.\nVon einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls\ndann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen\nPartei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II\n218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; STEINER,\na.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO).\n\n2.3\nAus den Akten ist ersichtlich, dass vor Abschluss des Verfahrens keine entsprechende Parteimitteilung erfolgte. Dies ist denn auch unbestritten. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft es\nunterlassen hat, den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens anzukündigen,\nwurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die\nBeschwerdeabteilung in Strafsachen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und folglich sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 391 Abs. 1\nStPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Gesuch vom 6. August 2020 die Möglichkeit hatte Einsicht in die\nAkten und damit auch in die schriftlichen Berichte der D.__ GmbH sowie der E.__ GmbH zu\nnehmen (STA-act. 4.43 ff.). Er hatte somit Kenntnis der für das Untersuchungsergebnis relevanten Informationen. Im Rahmen seiner Beschwerde hatte er sodann die Möglichkeit, sich\neingehend dazu zu äussern sowie allfällige Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit\nmachte er in seiner Beschwerde insofern Gebrauch, als er zum Untersuchungsergebnis der\nStaatsanwaltschaft Stellung nimmt und die Einstellung des Verfahrens beanstandet. Konkrete\nBeweisanträge stelle er hingegen nicht.\n\nSoweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe vor Einholung der schriftlichen\nBerichte keine Gelegenheit erhalten, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen, so ist festzuhalten, dass er sich in seiner Beschwerde auch dazu äussern konnte, jedoch nicht ansatzweise darlegt, welche weiteren Fragen zu stellen gewesen wären bzw. welche Ergänzungsfragen er hätte stellen wollen. Im Übrigen betrifft die Frage, wie die Aussagen in den schriftlichen Berichten zu würdigen sind und zu welchem Schluss sie führen, die Frage der richtigen\nbzw. vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Dies wird daher im Rahmen der Beweiswürdigung näher zu prüfen sein.\n\n2.4\nDer Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit sich umfassend zur Sache zu äussern und die Beschwerdeinstanz kann sowohl den Sachverhalt als auch\ndie Rechtslage frei überprüfen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde vorliegend\nausserdem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen,\nwelche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu\nBGE 144 IV 136 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E.\n2.2 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann somit durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt werden.\n\n3.\n\n3.1\nDer Zweck der Strafuntersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann\n(Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Strafbehörden verpflichtet, alle für die Beurteilung der\nTat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln\n(Art. 6 Abs. 1 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft sodann, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren\neinzustellen ist (Art. 318 StPO).\n\n"}