{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\nE.\nDer Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (amtl. Bel. 5). In seiner Eingabe wies er zudem darauf\nhin, dass zwischen den Parteien eine Forderungsstreitigkeit vor dem Kantonsgericht Nidwalden hängig sei, in welcher er vom Beschwerdeführer Kostenersatz für die vorgenommenen\nErsatzvornahmen fordere (Verfahren ZE 20 30).\nMit Schreiben vom 7. September 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, die Parteien hätten\nanlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren ZE 20 30 einen Vergleich abgeschlossen (amtl.\nBel. 6). Darin habe sich der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, ihm einen Betrag\nvon Fr. 1'400.– zu bezahlen und künftig die E.__ GmbH für den gerichtlich definierten Rückschnitt zu beauftragen. Zudem sei vereinbart worden, dass mit dem Abschluss und Vollzug\ndieser Vereinbarung der Rückschnitt der fraglichen Kastanienbäume für das Jahr 2020 erledigt\nsei. Den entsprechenden gerichtlichen Vergleich vom 3. September 2020 reichte der Beschuldigte zu den Akten.\n\nF.\nDie Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020\nauf Abweisung der Beschwerde, unter angemessener Aufteilung der Kosten zulasten des Beschwerdeführers sowie des Staates (amtl. Bel. 7). Gleichzeitig überwies sie die angeforderten\nVerfahrensakten (amtl. Bel. 3).\n\nG.\nDie Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende\nStreitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 2. November 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird,\nsoweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAngefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom\n22. Juli 2020 (STA-Nr. A1 19 645). Gegen Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, können die Parteien innert 10 Tagen bei\nder Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).\nBeschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden,\nwelche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den\nBeschuldigten beteiligt. Er gilt damit als Partei und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert\n(Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung\nwurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2020 zugestellt (STA-act. 1.9). Die mit Eingabe\nvom 13. August 2020 erhobene Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n1.2\nMit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige o-\nder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden\n(Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\n1.3\nDie Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die\nRechtsmittelinstanz verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n2.\n\n2.1\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung\ndes Verfahrens ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, die Staatsanwaltschaft habe die D.__ GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 2020 um\nschriftliche Auskunft ersucht, ihn jedoch weder über das Ersuchen orientiert noch ihm Gelegenheit gegeben, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen. Über die entsprechenden Antworten sei er ebenfalls nicht orientiert worden. Ebenso wenig sei ihm der schriftliche Bericht\nder E.__ GmbH vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Orientierung zugestellt worden.\n\n"}