{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23957_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23957", "Checksum": "9ae58ed40bc7035c0db556b5ebf4af84"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23957"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23957"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23957"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenseinstellung (BAS 20 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:46", "Checksum": "e9ec6396662219e0e5897728a8267e2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23957\nRegeste:\nVerfahrenseinstellung (BAS 20 13)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nBAS 20 13\n\nUrteil vom 2. November 2020\nBeschwerdeabteilung in Strafsachen\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nOberrichter Armin Murer,\nOberrichter Franz Odermatt,\nGerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch MLaw Sarah Jud, Rechtsanwältin,\nKummer Engelberger Rechtsanwälte & Notare,\nAchereggstrasse 11, Postfach 327, 6362 Stansstad\nBeschwerdeführer/Straf- und Zivilkläger,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Nidwalden,\nKreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nB.__,\nvertreten durch Dr. iur. André Britschgi, Rechtsanwalt,\nDurrer Britschgi Advokatur Notariat,\nDorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,\nBeschwerdegegner/Beschuldigter,\n\nGegenstand Verfahrenseinstellung\nBeschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 22. Juli 2020.\nSachverhalt:\n\nA.\nA.__ (Beschwerdeführer) und B.__ (Beschuldigter) haben seit Jahren nachbarschaftliche Auseinandersetzungen mit diversen gerichtlichen Verfahren, so unter anderem wegen den auf\ndem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kastanienbäumen. Im Rahmen eines\ndieser Verfahren schlossen die Parteien den gerichtlichen Vergleich vom 6./7. Mai 2015 (STAact. 2.12 ff.). Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, die auf seinem\nGrundstück bestehende geschützte Kastanienallee alljährlich bis spätestens Ende März nach\nMassgabe der gutachterlichen Feststellungen auf seine Kosten durch die C.__ GmbH zurückschneiden zu lassen. Vereinbart wurde ein etappenweiser Rückschnitt auf die Grob- und\nStarkäste, also auf die alten Köpfe (wenn möglich, ansonsten so kurz wie möglich), die jährliche Entfernung der Austriebe an den Köpfen sowie die jährliche Entfernung der Austriebe\nentlang des Stammes und entlang der kronenbildenden Äste. Vom Vergleich vollständig ausgenommen wurden die beiden Kastanien der geschützten Allee gemessen ab der Liegenschaft des Beschwerdeführers. In Bezug auf die dritte Kastanie gemessen ab der Liegenschaft\ndes Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diese in ihrer Ausdehnung auf der aktuellen\nHöhe belassen werden dürfe (Ziffer 1). Hinsichtlich der am Ende der geschützten Kastanienallee Richtung Schiffsstation neu gepflanzten Kastanie wurde vereinbart, dass die Baumpflege jährlich bis spätestens Ende März durch die C.__ GmbH so zu erfolgen habe, dass der\nKronendurchmesser in der Breite maximal 3 Meter (je 1.5 Meter in jede Richtung) und in der\nHöhe maximal das Niveau der Kastanien der Kastanienallee (ausgehend von den Bäumen im\nBereich vor der Liegenschaft des Beschuldigten) erreiche (Ziffer 2). Für den Fall, dass der\nBeschwerdeführer diese Vereinbarung nicht einhalten sollte, wurde der Beschuldigte in Ziffer 3\ndes Vergleichs ermächtigt, seinerseits die C.__ GmbH auf Kosten des Beschwerdeführers zu\nbeauftragen, die Kastanien wie in Ziffer 1 und 2 des Vergleichs vereinbart zurückzuschneiden.\n\nMit Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte auf\nentsprechendes Vollstreckungsgesuch hin ermächtigt, für die Durchführung einer allfälligen\nErsatzvornahme gemäss Ziffer 3 des vorerwähnten gerichtlichen Vergleichs anstelle der C.__\nGmbH ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, welches dem Bund Schweizer Baumpflege (BSB) angeschlossen ist (STA-act. 4.33 ff.).\nB.\nMit Eingabe vom 4. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft\nNidwalden Strafklage gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs einreichen. Er warf seinem Nachbarn konkret vor, dieser habe am 14. Oktober 2019\nunberechtigt sein Grundstück betreten und die auf seinem Grundstück befindlichen Kastanienbäume durch ein Baumpflegeunternehmen in Abweichung des am 6./7. Mai 2015 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs schneiden lassen. Dies, obschon er den Rückschnitt der Kastanienbäume bereits durch die D.__ GmbH habe ausführen lassen. Die Kastanienbäume hätten bleibende Schäden davongetragen. Er machte zudem eine Zivilforderung in Höhe von\nFr. 5'000.– geltend (STA-act. 2.1 ff.).\n\nC.\nMit Verfügung vom 22. Juli 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Nidwalden das gegen den\nBeschuldigten eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zu (STA-act. 1.1).\n\nD.\nGegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August\n2020 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:\n\n« 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 22.07.2020 der Staatsanwaltschaft Nidwalden aufzuheben und die vorliegende Sache zur Durchführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beziehungsweise\nder Staatskasse des Kantons Nidwalden.»\n\n"}