Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gerichtskasse mittels beiliegendem Einzahlungsschein insgesamt Fr. 3‘000.– zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer haben den Bauherren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘854.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) intern und direkt zu bezahlen. 4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.