Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Entscheiddispositiv beträgt pauschal Fr. 4‘000.– und geht ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer. Sie wird mit dem von ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss über Fr. 3‘000.– verrechnet, womit für das Entscheiddispositiv ein Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– verbleibt. Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheids über Fr. 2‘000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt.