Die Rechtsbeiständin der Bauherren legt eine Honorarnote über Fr. 2‘854.05 ins Recht (Fr. 2‘500.– [ordentliches Honorar; 10 Stunden à Fr. 250.–] + Fr. 150.– [Auslagen] + Fr. 204.05 [7.7% MWSt]). Die Honorarnote liegt innerhalb des Rahmens, erscheint angemessen und wird bewilligt. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Bauherren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘854.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) intern und direkt zu bezahlen. 7.3.2 Beteiligte Gemeinwesen Der Vorinstanz und der Gemeinde Dallenwil als am Verfahren beteiligte Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). 29