Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführer die begründete Ausfertigung des Entscheids, womit sie die Differenz zwischen der ordentlichen Gebühr und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen haben (Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG). Ankündigungsgemäss beträgt die ordentliche Gebühr für den begründeten Entscheid Fr. 6‘000.–, womit die Beschwerdeführer den Differenzbetrag von Fr. 2‘000.– zu tragen haben. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gerichtskasse mittels beiliegendem Einzahlungsschein insgesamt Fr. 3‘000.– zu überweisen (Fr. 1‘000.– [Fehlbetrag Entscheiddispositiv] + Fr. 2‘000.– [begründete Ausfertigung]).