6. Zusammenfassung Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gänzlich unbegründet ist. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Übersicht Die unterliegende Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen (Art. 122 Abs. 1 VRG). Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in der Regel die unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tragen (Art. 123 Abs. 3, erster Satz VRG). Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich, womit sie kosten- und entschädigungspflichtig werden. 28