entsprechend dereinst überbaut wird. Hierüber sich beklagen zu wollen erscheint unangebracht. 5.6 Zwischenfazit Zusammenfassend weist das streitbefangene Bauprojekt weder ein unzulässiges Satteldach noch eine Kombination mit einem Flachdach auf. Vielmehr entsprechen das Satteldach und die Terrasse den Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.7 S. 11–13; Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.