Soweit schliesslich die Beschwerdeführer vorbringen, das Dachgeschoss trete traufseitig und damit auch gegenüber ihnen wie ein Vollgeschoss in Erscheinung, sind sie ebenfalls nicht zu hören. Das Dachgeschoss entspricht vollumfänglich den Vorgaben von Gesetz und Gestaltungsplan (ausführlich oben, E. 3.3). Beim Baubereich «B2» (bzw. dem streitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil) handelt es sich um den einzigen bzw. letzten des gesamten Gestaltungsplangebiets «Z.__», der noch nicht überbaut ist, obschon der Gestaltungsplan ausdrücklich seine Bebauung vorsieht. Die Beschwerdeführer mussten und müssen damit rechnen, dass dieser Baubereich den Vorgaben des Gestaltungsplans