Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Satteldach nicht als ein typisches in Erscheinung trete, da es lediglich etwa 70% des Gebäudes abdecke und nicht mit sämtlichen Hauptfassaden des Gebäudes verbunden sei, sind sie darauf hinzuweisen, dass das Satteldach mit sämtlichen Fassadenteilen des massgebenden Hauptteils des Bauprojekts verbunden ist (vgl. oben, E. 4.3). Eine Überdachung sowohl des Hauptteils als auch des 27 Anbaus bzw. der Terrasse mittels eines Satteldachs gäbe dem Bauprojekt eine unnötige Wuchtigkeit. Überdies ist die Überdachung der Terrasse unnötig bzw. dysfunktional.