5.5 Satteldach Soweit die Beschwerdeführer die fehlende Befensterung des Satteldachs rügen, sind sie nicht zu hören. Gemäss Gestaltungsplan (oben, E. 5.2) sind «[b]ei Satteldächern […] Lukarnen gemäss BZR zulässig. Die Lukarnen sind in Gaubenform auszuführen.» Die Umschreibung, dass Lukarnen «zulässig» sind, zeigt nur, dass Lukarnen vorgesehen sein dürfen. Eine Pflicht, das Satteldach damit zu versehen, besteht indes nicht. Die Rüge ist somit unbegründet.