Da Türen zwar u.a. dem «Verschließen eines Durchgangs» (Duden, Universalwörterbuch, a.a.O., S. 1802 f., Lemma «Türe» Nr. 1a), jedoch auch und damit verbunden dem Durchgehen dienen, zeigt sich, dass die streitbefangene Aussenfläche beim Dachgeschoss ohne grössere Mühen betretbar sein soll, andernfalls Fenster vorgesehen wären. Demnach dient diese Fläche dem Aufenthalt, wie dies bei Terrassen typisch ist, nicht jedoch vornehmlich der Abdeckung des darunterliegenden Wohnraums, wie dies bei Dächern üblich ist. Aus optischer und bautechnischer Sicht handelt es sich bei der streitbefangenen Fläche somit weder «offensichtlich» noch «klarerweise» um ein Flachdach, wie die Beschwerdeführer meinen.