Zusammengefasst ergibt sich aus der Wortbedeutung, dass Dächer weder bezwecken noch dafür geschaffen sind, um sich auf ihnen aufzuhalten, Terrassen hingegen schon. Die Bauherren beabsichtigen, sich dereinst auf der streitbefangenen Fläche aufzuhalten, die sich auf Höhe der Oberkante des Dachgeschossbodens auf der östlichen Gebäudeseite befindet. Dies ergibt sich namentlich aus der Baueingabe Grundrisse 1:100 (Gemeinde Dallenwil, act. A13), wo auf der besagten Fläche ein Tisch mit sechs Stühlen abgebildet ist. Schon aus diesem Umstand zeigt sich, dass es sich nicht um ein Flachdach handelt, sondern um eine Terrasse.