«[…] Die Dächer der Parzellen B und C sind als Satteldächer auszuführen. Die Dacheindeckung bei den Parzellen B und C sind Ziegel vorzusehen. Als Ziegelfarben sind alle Graustufen zulässig. Bei Satteldächern sind Lukarnen gemäss BZR zulässig. Die Lukarnen sind in Gaubenform auszuführen.» Es trifft somit zu, dass der Gestaltungsplan «Z.__» für das streitbefangene GS Nr. aa, GB Dallenwil, kein Flachdach vorsieht.