Bei der Dachgestaltung handle es sich somit offensichtlich um zwei verschiedene Dacharten. Ein Teil sei mit einem Satteldach, ein anderer Teil mit einem Flachdach bedeckt. Diese Kombination der Dachgestaltung verstosse klarerweise gegen die Vorgaben des Gestaltungsplans «Z.__», die verlangten, dass im Baufeld B Satteldächer zu realisieren seien (mit Hinweis auf dessen Ziff. 3.3). Ausnahmen seien im Gestaltungsplan nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Kombination von Satteldach und Flachdach.