Bei der Dachgestaltung des restlichen Gebäudeteils, der als Terrasse benutzt werden solle, handle es sich optisch und bautechnisch klarerweise um ein Flachdach, dessen Hauptzweck es sei, den darunterliegenden Wohnraum zu schützen. Traufseitig und damit auch gegenüber den Beschwerdeführern trete das Gebäude (recte wohl: das Dachgeschoss) wie ein Vollgeschoss in Erscheinung, was sich an der Befensterung zeige. Bei Satteldächern seien dagegen nur Lukarnen zulässig, die gemäss Gestaltungsplan als Gauben auszugestalten seien. Solche gebe es beim Bauprojekt nicht. Bei der Dachgestaltung handle es sich somit offensichtlich um zwei verschiedene Dacharten.