5. Dachgestaltung 5.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführer rügen, dass das geplante Dach entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eben nicht als typisches Satteldach in Erscheinung trete, da es lediglich etwa 70% des Gebäudes abdecke und nicht mit sämtlichen Hauptfassaden des Gebäudes verbunden sei. Bei der Dachgestaltung des restlichen Gebäudeteils, der als Terrasse benutzt werden solle, handle es sich optisch und bautechnisch klarerweise um ein Flachdach, dessen Hauptzweck es sei, den darunterliegenden Wohnraum zu schützen.