4.5 Zwischenfazit Zusammenfassend weist das streitbefangene Bauprojekt weder einen markanten rückversetzenden noch einen einspringenden Gebäudeteil auf. Vielmehr erfüllt die Gebäudeform die Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004. Im Übrigen kann auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.8 S. 13–15 u.a. mit teilweisem Verweis auf E. 2.7.3.4 S. 12; Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.