4.4 RRB Nr. 361 vom 2. Juni 2009 Replicando führen die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich im RRB Nr. 361 vom 2. Juni 2009 mit den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans «Z.__» befasst (dortige Rz. 19 S. 5). Die Vorinstanz setzte sich bereits in ihrem, vorliegend angefochtenen Entscheid mit diesem Vorbringen auseinander (dortige E. 2.8.4.3 S. 15). Sie kam dabei zum Schluss, dass keinerlei Ähnlichkeiten zwischen dem damals streitbefangenen und dem nunmehr streitbefangenen Bauprojekt bestünden. So habe das damals geplante Wohnhaus eine ausgeprägte «U»-Form mit einem offenen Sitzplatz von rund 40m2 zwischen den beiden Gebäudeteilen aufgewiesen.