Es zeigt sich somit, dass die beschwerdeführerische Argumentation nicht nur im Widerspruch zum Gestaltungsplan «Z.__» im Besonderen und der Zielsetzung von Gestaltungsplänen im Allgemeinen steht, sondern überdies an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet. Indem der Eindruck entsteht, es gehe den Beschwerdeführern einzig darum, den Bauherren eine sinnvolle Nutzung des streitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil, zu verunmöglichen, trägt die Beschwerde in diesem Punkt beinahe schon querulatorische Züge.