Folge, dass die Bauherren auf dem streitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil, keine Terrasse errichten dürfte, obschon dies gemäss Gestaltungsplan erlaubt ist. Stattdessen müssten sie anstelle eines unauffälligen Anbaus einen markant auskragenden Balkon errichten, was ihnen jedoch gemäss Gestaltungsplan untersagt ist. Dies hätte somit zur Folge, dass ihnen sämtliche Möglichkeiten genommen wären, sich auf Höhe des Dachgeschosses, in der sich die Bereiche «Wohnen/Essen» und «Küche» befinden (Grundrisse 1:100; act. A13), draussen aufhalten zu können.