Unter- und Erdgeschoss weisen einen rechteckigen, unveränderten Grundriss auf. Das Dachgeschoss weist gestützt auf Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG einen geringeren Grundriss auf, sodass auf Höhe der Oberkante des Dachgeschossbodens sich auf der östlichen Gebäudeseite eine Fläche befindet, die gemäss Bauherren die Terrasse bzw., nach beschwerdeführerischer Ansicht, ein Flachdach darstellt (hierzu ausführlich unten, E. 5). Insofern diese Fläche eine Terrasse darstellen sollte (unten, E. 5), verstösst sie nicht gegen den Gestaltungsplan, sondern stellt einen erlaubten vertikalen Abschluss eines einfach strukturierten, rechteckigen Kubus dar.