4. Gebäudeform 4.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführer rügen, dass es sich beim östlichen Gebäudeteil entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um einen Anbau handle; dies sei bautechnisch schlichtweg falsch. Vielmehr handle es sich richtigerweise um einen markanten rückversetzenden bzw. einspringenden Gebäudeteil. Gemäss Ziff. 3.2 des Gestaltungsplans «Z.__» seien einspringende Gebäudeteile auf ein Minimum zu reduzieren. Da vorliegend jedoch fast ein Drittel des Gebäudes zurückversetzt sei, werde die Vorgabe des Gestaltungsplans deutlich verletzt. Ähnliches habe die Vorinstanz bereits anlässlich eines Beschwerdeverfahrens anno 2009 erkannt.