3.4 Zwischenfazit Zusammenfassend stellt weder das Unter- noch das Dachgeschoss, sondern einzig das Erdgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne von Art. 162 Abs. 1 BauG dar. Indem das Bauprojekt nur ein Vollgeschoss aufweist, erfüllt es die Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004 (Gemeinde Dallenwil, act. D3: «max. 1 Vollgeschoss»). Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.