Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet. Eine allfällige Besorgnis der Beschwerdeführer, dass die Grenze von 70% gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG während der Errichtung des Bauobjekts überschritten werden könnte, kann mit dem Hinweis auf die Meldepflichten der Bauherren und die Baukontrollen der Gemeinde Dallenwil gemäss Art. 160 f. PBG und §§ 52 ff. PBV (NG 611.11) zerstreut werden. Im Übrigen kann auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.6 S. 8–11; Art. 56 Abs. 3 VRG).